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— ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

§ 1 Allgemeines, Begriffsbestimmung

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist – unter Ausschluss entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma JagoTech Paper GmbH, (nachfolgend „JagoTech Paper“). Entgegenstehende oder von den vorliegenden AGB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde seitens JagoTech Paper vorab schriftlich zugestimmt.

(2) Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass JagoTech Paper in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

(3) Im Rahmen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen werden JagoTech Paper und der Käufer gemeinsam als die „Parteien“ bezeichnet. Eine „Partei“ bezeichnet je nach Zusammenhang entweder JagoTech Paper oder den Käufer.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Angebote von JagoTech Paper sind freibleibend und unverbindlich.

(2) JagoTech Paper wird nur dann den Antrag des Käufers auf Abschluss eines Kaufvertrags annehmen, wenn der Käufer zuvor seine Zustimmung zu diesen AGB erklärt. Die Annahme einer Lieferung durch den Käufer stellt eine konkludente Vereinbarung des Vertragsinhalts unter Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen dar, sofern der Käufer nicht zuvor die Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen explizit ablehnt.

(3) Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn er von JagoTech Paper schriftlich bestätigt wurde.

(4) Eventuelle Stornierungen eines Auftrages bedürfen der schriftlichen Übermittlung seitens des Käufers und erlangen erst Wirksamkeit nach der Bestätigung durch JagoTech Paper.

§ 3 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Lieferfrist

(1) Die Lieferung und Preisstellung erfolgt „ab Werk“(EXW) von JagoTech Paper in Almersbach (gemäß der Incoterms in der jeweils aktuellen Version). Almersbach ist auch der Erfüllungsort.

(2) Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist JagoTech Paper berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere die Auswahl von Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung und Versicherung) selbst zu bestimmen.

(3) Teillieferungen sind zulässig.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

(5) Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeitpunkte sind unverbindlich und stellen lediglich ungefähre Angaben dar.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen 

(1) Die Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und soweit nicht anders vereinbart, excl. Verpackung, Versand, Transport und Zoll oder sonstiger öffentlicher Abgaben.

(2) Beim Versendungskauf (§ 3 Abs. 2) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung.

Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt JagoTech Paper nicht zurück. Sie werden Eigentum des Käufers und sind von diesem ordnungsgemäß zu entsorgen.

(3) Die Ware wird zeitgleich mit ihrer Versendung in Rechnung gestellt. Der Kaufpreis ist zahlbar innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum netto.

(4) Überschreitet der Käufer das Zahlungsziel oder wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Käufers erheblich gesunken ist, so ist JagoTech Paper nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

(5) Rückständige Zahlungen sind zu verzinsen. Der Verzugszins richtet sich nach § 288 BGB.

§ 5 Eigentumsvorbehalt 

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von JagoTech Paper aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) zwischen den Vertragsparteien sowie zwischen JagoTech Paper und mit dem Käufer verbundenen Unternehmen behält sich JagoTech Paper das Eigentum an den verkauften Waren vor. Wechsel oder Schecks des Käufers gelten erst mit wirksamer Einlösung als Zahlung.

Wird die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts in dem Bestimmungsland speziellen Bedingungen oder Gesetzen unterworfen, ist der Käufer für die Einhaltung derselben verantwortlich. Er hat JagoTech Paper hierüber zu informieren.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer unterstützt JagoTech Paper bei jeglichen Maßnahmen, die nötig sind, um dessen Eigentum in dem Land, in dem die Ware durch oder nach Vorgabe durch den Käufer verbracht wird, zu schützen. Der Käufer hat JagoTech Paper unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit behördliche oder Zugriffe Dritter auf die JagoTech Paper gehörenden Waren erfolgen.

Der Käufer wird auf seine Kosten eine Versicherung für die gelieferten Waren gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken für die Zeit bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung abschließen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist JagoTech Paper berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; JagoTech Paper ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf JagoTech Paper diese Rechte nur geltend machen, wenn JagoTech Paper dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei JagoTech Paper als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt JagoTech Paper Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von JagoTech Paper gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an JagoTech Paper ab. JagoTech Paper nimmt die Abtretung an. Die in Abs 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben JagoTech Paper ermächtigt. JagoTech Paper verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann JagoTech Paper verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von JagoTech Paper um mehr als 10%, wird JagoTech Paper auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach dessen Wahl freigeben.

§ 6 Mängelansprüche des Käufers 

(1) Grundlage der Mängelhaftung von JagoTech Paper ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Hersteller oder von JagoTech Paper stammt.

(2) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann JagoTech Paper im Rahmen der Nacherfüllung zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ihr Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. JagoTech Paper hat das Recht für wiederholte, jedoch nicht mehr als drei Nachbesserungen umfassenden Nachbesserungen.

(3) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist JagoTech Paper hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb zwei (2) Arbeitstagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung der rechtzeitige Zugang der schriftlichen Anzeige maßgebend ist.

(4) JagoTech Paper übernimmt keine Haftung für solche fehlerhaften Produkte, die nach Feststellung der Fehlerhaftigkeit weiter genutzt oder verarbeitet wurden.

(5) Sollte die Menge der von JagoTech Paper gelieferten Produkte geringer sein als die bestellte Menge, ist JagoTech Paper ausschließlich verpflichtet, weitere Produkte zu liefern, um die Fehlmenge auszugleichen.

(6) Abweichend von § 438 Abs 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.

§ 7 Geringfügige Mängel 

Bei der Herstellung von Papier ist es unvermeidbar, dass Mehr- oder Mindermengen entstehen. JagoTech Paper hat daher das Recht zu Mehr- und Minderlieferungen innerhalb der folgenden, von der Liefermenge abhängigen Toleranzen. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass Mehr- oder Minderlieferungen innerhalb dieser Toleranzen den Käufer nicht zu einer Mängelrüge oder Rücksendung der überlieferten Ware berechtigen.

> 20 t +/- 10%
> 10 t +/- 20%
> 5 t   +/- 30%

§ 8 Sonstige Haftung 

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet JagoTech Paper bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet JagoTech Paper – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet JagoTech Paper nur

(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von JagoTech Paper jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit JagoTech Paper einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Höhere Gewalt 

JagoTech Paper haftet gegenüber dem Kunden nicht, falls die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten auf Umständen beruhen, die außerhalb des Risikobereichs von JagoTech Paper liegen, beispielsweise, Feuer, Explosion, Unfälle, Streik, Aussperrung, Überflutung, Dürre, Embargo, Krieg (unabhängig ob dieser erklärt wurde oder nicht), Aufstand, höhere Gewalt, Terrorismus, behördliche Maßnahmen, allgemeine Knappheit von Rohstoffen oder Transportmöglichkeiten; dies gilt auch, wenn ein Zulieferer von JagoTech Paper aufgrund vorgenannter Gründe nicht rechtzeitig seiner Leistungspflicht nachkommen kann.

§ 10 Rechtswahl, Gerichtsstand, und Salvatorische Klausel

(1) Diese AGB unterliegen ebenso wie sämtliche anderen Regelungen und Klauseln, welche die vertragliche Grundlage für die aufgrund dieses Vertrags verkauften Produkte darstellen, deutschem Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts (Kollisionsrecht) sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Sämtliche Streitigkeiten, die aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag oder dem Verkauf von Produkten aufgrund dieses Vertrags entstehen, sollen endgültig durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Das Schiedsgericht entscheidet auf Basis der Schiedsordnung der International Chamber of Commerce in Paris. Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Englisch. Das Schiedsgericht besteht aus einem oder mehreren Schiedsrichtern, welche in Übereinstimmung mit der vorgenannten Schiedsordnung ernannt werden. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Frankfurt am Main (Deutschland). Unabhängig von der voranstehenden Regelung ist es JagoTech Paper jedoch gestattet, Zahlungsansprüche vor jedem für den Käufer zuständigen Gericht einzuklagen.

(3) Die Klauseln dieser AGB sind trennbar. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.